Minimierungsgebot gemäß der geltenden GefStoffV §15a Verwendungsbeschränkungen"…Wer Biozid-Produkte verwendet, hat dies ordnungsgemäß zu tun. Zur ordnungsgemäßen Verwendung gehört insbesondere, dass die Verwendung von Biozid-Produkten auf das notwendige Mindestmaß begrenzt wird durch: … eine sachgerechte Berücksichtigung physikalischer, biologischer, chemischer und sonstiger Alternativen,…"
Quelle
Durch den Einsatz einer Feinfiltration, UV-Technik und Biodispergatordosierung wird der Bedarf an Bioziden zur Sicherstellung des hygienegerechten Betriebs erheblich reduziert.